Dirk Brünker

Fall Brünker: Polizei kündigt nach VGH-Beschluss Akteneinsicht an

Doch bevor die Familie Brünker die Unterlagen sieht, will das Polizeipräsidium jedes Dokument selbst prüfen. Das Gericht solle vorerst keinen neuen Termin ansetzen.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) als höchstes Verwaltungsgericht des Landes die Beschwerde des Polizeipräsidiums Konstanz am 27. August 2026 zurückgewiesen hat, kündigt die Polizei vier Tage später plötzlich Akteneinsicht an. Zunächst will sie jedoch jedes einzelne Dokument darauf prüfen, ob Geheimhaltungspflichten oder datenschutzrechtliche Vorgaben einer Einsicht entgegenstehen.

Anschließend werde „umgehend Akteneinsicht gewährt“, erklärt die Behörde in ihrem Schreiben vom 31. August 2026 an das Verwaltungsgericht Freiburg. Danach solle die Familie beurteilen, ob ihrem Anliegen damit entsprochen sei. Erst dann solle das Gericht über einen neuen Verhandlungstermin entscheiden, so der Vorschlag des Polizeipräsidiums.

Eine Frist für diese Prüfung nennt die Polizei nicht. Ebenso offen bleibt, wie viel von der Vermisstenakte die Familie am Ende tatsächlich zu sehen bekommt.

Rückblick: Der plötzliche Richtungswechsel der Polizei

Seit 2024 versucht die Familie Brünker, Einsicht in die vollständige Akte zur Suche nach Dirk Brünker zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft Konstanz hatte ihr lediglich Aktenfragmente überlassen und sie wegen der fehlenden Unterlagen an das Polizeipräsidium Konstanz verwiesen. Dort wurde die Herausgabe abgelehnt. Für ein gerichtliches Vorgehen nannte das Polizeipräsidium ausdrücklich das Verwaltungsgericht Freiburg als zuständig. Dort klagte die Familie im März 2025 gegen die Polizei.

Fast ein Jahr später, im Februar 2026, legte das Gericht erstmals eine mündliche Verhandlung für Mitte April fest. Doch nur wenige Wochen vor dem Termin änderte die Polizei ihre rechtliche Einordnung der Akten grundlegend. Was sie bis dahin als Vermisstenakten behandelt hatte, ordnete sie nun als Strafrechtsakten ein. Damit stellte sie zugleich den Rechtsweg infrage, auf den sie die Familie zuvor selbst verwiesen hatte.

Dieser neuen Einordnung folgte das Verwaltungsgericht Freiburg jedoch nicht. Es hielt an seiner Zuständigkeit fest. Daraufhin legte das Polizeipräsidium Beschwerde beim übergeordneten VGH ein. Der angesetzte Verhandlungstermin fand nicht statt. Weitere fünf Monate vergingen, bis der VGH Ende August 2026 die Beschwerde der Polizei zurückwies. Das Verwaltungsgericht Freiburg bleibt zuständig. Eine weitere Beschwerde ließ der VGH nicht zu.

VGH weist Richtungswechsel zurück

Den Richtungswechsel der Polizei bewertet der VGH ungewöhnlich kritisch. Im Beschwerdeverfahren hatte die Polizei die Argumentation der Familie mit einer möglichen „Rechtswegmanipulation“ (PDF, S. 15) in Verbindung gebracht. Dem widersprach der VGH: „Das Gegenteil ist der Fall.“ (PDF, S. 21) Die Familie habe sich den Verwaltungsrechtsweg nicht selbst ausgesucht. Vielmehr habe das Polizeipräsidium diesen bis kurz vor der mündlichen Verhandlung „ausdrücklich selbst für eröffnet gehalten“ (PDF, S. 21).

Das Polizeipräsidium verteidigte seinen Richtungswechsel vor dem VGH mit insgesamt sieben Schriftsätzen. Nach der eigentlichen Beschwerde reichte es in kurzen Abständen weitere Schreiben ein, allein fünf davon innerhalb von zwei Wochen. Aus den vom Recherche-Zentrum ausgewerteten Akten lässt sich keine Aufforderung des VGH an das Polizeipräsidium zu diesen Ergänzungen entnehmen. Das Gericht hatte lediglich die Anwältin der Familie gebeten, zur ursprünglichen Beschwerde der Polizei Stellung zu nehmen.

Nach dieser Serie von Schriftsätzen fällt die Bewertung des VGH unmissverständlich aus. Das „umfangreiche Beschwerdevorbringen“ (PDF, S. 27) der Polizei nehme den konkreten Fall „nicht hinreichend in den Blick“ (PDF, S. 27) und gehe „am vorliegenden Sachverhalt vorbei“ (PDF, S. 27).

Letzter Schriftsatz weckt KI-Verdacht

Vor diesem Hintergrund hat das Recherche-Zentrum die sieben vorliegenden Schreiben des Polizeipräsidiums vergleichend ausgewertet. Dabei zeigen sich markante Veränderungen in Form und Aufbau. Die ursprüngliche Beschwerde der Polizei wirkt noch wie ein klassischer juristischer Schriftsatz. In den späteren Dokumenten finden sich zunehmend eingefügte Fundstellen, farblich markierte Passagen und stärker voneinander getrennte Argumentationsblöcke.

Besonders ins Auge sticht der letzte Schriftsatz vom 20. August 2026. Große Zwischenüberschriften, kurze Ergebnisblöcke und lilafarbene Quellenmarkierungen prägen das Erscheinungsbild. Aus Sicht des Recherche-Zentrums wirkt der Text an mehreren Stellen wie aus übernommenen Bausteinen zusammengesetzt, die nicht vollständig weiterbearbeitet wurden. Auffällig ist etwa die Zwischenüberschrift „Ergebnis (prägnante Formulierung)“. Der Klammerzusatz wirkt wie die Kennzeichnung einer Textvariante und kann als Hinweis auf einen möglichen KI-Einsatz gelesen werden.

Genau dieses Schreiben fällt später auch dem VGH auf. Die Richter äußern „gewisse Zweifel“ (PDF, S. 18), ob das Schreiben den Anforderungen an einen Schriftsatz vor Gericht entspricht. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild erwecke es den Eindruck, dass Antworten eines „KI-Systems“ (PDF, S. 18) oder eines „großen Sprachmodells“ (PDF, S. 18) wiedergegeben worden seien.

Ob tatsächlich KI eingesetzt wurde, klärt der VGH nicht. Für seine Entscheidung musste er die Frage nicht beantworten. Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 20. August habe die Beschwerde keinen Erfolg, heißt es im Beschluss.

Das Polizeipräsidium will sich dazu nicht weiter äußern

Genau an diesem Punkt hakte das Recherche-Zentrum nach. Nach der Veröffentlichung des Beschlusses und dem anschließenden Schreiben der Polizei wollte es wissen, ob die Zweifel des VGH intern geprüft wurden und ob bei diesem oder anderen an den VGH gerichteten Schriftsätzen ein KI-System eingesetzt wurde. Außerdem fragte das Recherche-Zentrum, warum die Polizei das Verwaltungsgericht Freiburg darum bittet, mit einem neuen Verhandlungstermin zu warten, bis sie die Akten selbst geprüft und der Familie Einsicht gewährt hat.

In seiner Antwort erklärte das Polizeipräsidium, es setze sich derzeit mit den „umfassenden inhaltlichen Ausführungen“ des VGH auseinander. Eine eigene Bewertung sowie die Umsetzung der Entscheidung wolle es zunächst in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbringen. Zum möglichen KI-Einsatz und dazu, warum das Gericht zunächst warten soll, äußerte sich die Polizei nicht. Auch auf erneute Nachfrage wollte sie dazu keine weiteren Angaben machen.

Die Familie will nicht noch einmal warten

Damit führt die Auseinandersetzung zurück zu dem Punkt, der für die Familie von Dirk Brünker seit Monaten entscheidend ist: Zeit.

Ein Grund, die Terminierung weiter aufzuschieben, sei „nicht ersichtlich“, schreibt Rechtsanwältin Anna Gilsbach, die die Familie in diesem Rechtsstreit vertritt, am 8. September 2026 an das Verwaltungsgericht Freiburg. „Um weitere Verzögerungen zu vermeiden“, bittet sie das Gericht, bereits jetzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung festzusetzen. Ob das Verwaltungsgericht dem Vorschlag des Polizeipräsidiums folgt oder bereits jetzt einen neuen Termin ansetzt, ist bislang nicht entschieden.

Solange der Familie Brünker nicht die Unterlagen vorlägen, die Antworten auf ihre zentralen Fragen lieferten, wolle sie weiter auf Akteneinsicht drängen. Michaela Brünker, die Witwe von Dirk Brünker, stellt klar: „Wir bleiben dran.“

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